satzung.

Luxemburger Verband der Cochlea-Implantatträger
Vereinigung ohne Gewinnzweck
Lëtzebuerger Associatioun vun de Cochlear Implantéierten
LACI a.s.b.l.

Art.1 Bezeichnung, Sitz 

Die Organisation trägt den Namen „Luxemburger Verband der Cochlea-Implantatträger – Lëtzebuerger Associatioun vun de Cochlear Implantéierten“, abgekürzt: LACI a.s.b.l. 

Sie hat ihren Sitz in L-7333 Steinsel 72, rue des Prés. 

Art.2 Zweck und Ziele 

Die LACI a.s.b.l. vertritt die Interessen der Cochlea-Implantatträger (CI-Träger) und ihr soziales Umfeld im Großherzogtum Luxemburg, um unter anderem folgende Ziele zu erreichen: 

  • die Anerkennung der Kosten für Cochlea Implantate durch die Sozialversicherungssysteme als normale Leistung; 
  • die Auskunft über das Cochlea Implantat für potentielle Implantatkandidaten bzw. deren Eltern oder gesetzliche Vertreter; 
  • CI-orientierte, professionelle Ausbildung für Lehrer, die auf die Ausbildung hörgeschädigter Kinder spezialisiert sind; 
  • CI-basierte Weiterbildung für Logopäden, die in Einrichtungen und Betrieben tätig sind, die auf die Rehabilitation von Hörgeschädigten Personen spezialisiert sind; 
  • die Garantie einer ergebnisorientierten Ausbildung oder individuellen Rehabilitierung für CI-Träger; 
  • Förderung von Kommunikations- und Informationssystemen für CI-Träger; 
  • Teilnahme an den Aktivitäten und Beteiligung an der Zielsetzung der EURO-CIU a.s.b.l. als Mitgliedsverband 
  • Beziehungen zu Ärzten, Institutionen und der Öffentlichkeit.

Die Organisation unterstützt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und Vereinigungen ohne Gewinnzweck. 

Art. 3 Mitglieder 

Die Zahl der aktiven Mitglieder ist unbegrenzt, darf aber nicht kleiner als drei sein. 

Folgende Personen können ordentliche Mitglieder sein: 

  • CI-Träger (qualifizierte Mitglieder) 
  • Eltern oder Erziehungsberechtigte von Kindern die ein Cochlea-Implantat tragen (qualifizierte Mitglieder) 
  • Professionelle aus dem Umfeld von CI-Trägern, welche aus den Bereichen der Medizin oder der Bildung kommen, oder einen Gesundheitsberuf ausüben. 

Die ordentliche Mitgliedschaft setzt die Mitwirkung an den Aktivitäten und den Zielen der LACI a.s.b.l. voraus. sowie deren Förderung gemäß Artikel 2 der vorliegenden Satzung. CI-Träger können sich bei der Ausübung ihres Mandats durch einen Dritten ihrer Wahl vertreten lassen.

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt mittels schriftlichen Rücktrittsgesuchs an den Vorstand, durch Tod, durch Nichtzahlung des Beitrags innerhalb von 2 Monaten nach einer schriftlichen Mahnung oder durch Ausschluss. Als Aussschlussgrund gilt die Verletzung von Artikel 2 der vorliegenden Satzung. Die Generalversammlung eintscheidet über den Ausschluss eines Mitglieds. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung der an den Verein gezahlten Beiträge. 

Durch die Zahlung des Jahresbeitrags an die LACI asbl sind die ordentlichen Mitglieder auch Mitglieder des Vereins „Solidarität mit Hörgeschädigten“, akzeptieren deren Satzung und den Austausch der personenbezogenen Daten der Mitglieder zwischen den beiden Organisationen und können von der Gesamtheit der Vorteile dieses Dachverbandes und seines Beratungsdienstes profitieren. 

Art. 4 Beiträge 

Die Höhe der Beiträge wird von der Generalversammlung festgelegt. Der Jahresbeitrag darf den Betrag von 100 € nicht überschreiten. 

Art. 5 Organe der Vereinigung

Die Organe der LACI a.s.b.l. sind die Mitgliederversammlung und der von dieser gewählte Vorstand.

Art. 6 Die Vollversammlung 

§a) Zusammensetzung und Kompetenzbereich 

Die Generalversammlung setzt sich aus allen aktiven Mitgliedern zusammen. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und mindestens 2 Wochen vor dem vorgesehenen Datum. Eine außerordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn der Antrag von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder gestellt wird. 

Die Aufgaben und Befugnisse der Generalversammlung setzen sich wie folgt zusammen: 

  • die Approbation des jährlichen Aktivitätenberichtes 
  • die Approbation der Jahresbilanz 
  • die Entlastung des Vorstands
  • die Wahl des Vorstands und die mögliche Ernennung von Prüfern 
  • die Ernennung eines Kassenrevisors 
  • die Ausrichtung der Arbeit des Vorstandes 
  • die Festlegung der Mitgliedsbeiträge 
  • die Budgetierung für das folgende Jahr 
  • der Ausschluss von Mitgliedern 
  • die Entlastung der Geschäftsordnung 
  • die Änderung der Satzung 
  • die Auflösung der Organisation. 

§b) Beschlussfähigkeit und Abstimmung 

Für die Änderung der Satzung ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der ordentlichen Mitglieder erforderlich. Diese Beschlüsse werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden oder vertretenen Stimmen gefasst. 

§c) Sitzungsprotokolle 

Die Sitzungsprotokolle werden jedem Interessenten auf einfache Anfrage hin ausgehändigt.  

Art. 7 Der Vorstand 

Der Vorstand entscheidet über die Akzeptierung oder Ablehnung eines Beitrittsantrags. Er gewährleistet das Tagesgeschäft über das gesamte Jahr, bereitet die Versammlungen für die Generalversammlung vor und sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse der Versammlung. 

Art. 8 Auflösung 

Die Generalversammlung kann, mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen beschließen, den Verein aufzulösen. Für eine Auflösung müssen mindestens zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend sein. 

Die Generalversammlung entscheidet über die Zuteilung der verfügbaren Güter. Diese können nur an eine oder mehrere gemeinnützige Organisationen weitergeleitet werden, welche ähnliche Zwecke verfolgen wie jene im Artikel 2 der Satzung beschrieben. 

Art. 9 Schlussbestimmung 

Für alle Fälle, die in der vorliegenden Satzung nicht vorgesehen sind, finden die internen Vorschriften und die entsprechenden luxemburgischen Rechtsvorschriften Anwendung.